Schläge gegen den Verkehrssektor
Um den Erwerb wichtiger Güter durch die russische Industrie zu unterbinden und den Straßen-, Luft- und Seeverkehr des Landes zu behindern, hat die EU folgende Schritte unternommen:
- Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Bereitstellung oder der Weitergabe von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugteilen und -ausrüstung an Russland
- Verbot aller damit zusammenhängenden Reparatur-, Wartungs- und Finanzdienstleistungen
- Sperrung des EU-Luftraums für alle in russischem Besitz befindlichen, in Russland registrierten oder von Russland kontrollierten Luftfahrzeuge, einschließlich Privatjets von Oligarchen
- Ausfuhrbeschränkungen für Güter der Seeschifffahrt und für Funkkommunikationstechnik
- Totalverbot für russische und belarussische Speditionen in der EU (bestimmte Ausnahmen gelten für lebensnotwendige Güter wie Agrarprodukte und Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie)
- Vollständiges Verbot für Lkw mit russischen Anhängern und Sattelaufliegern, Güter in die EU zu befördern. Damit wird unterbunden, dass russische Spediteure das Verbot, Waren in die EU zu befördern, umgehen.
- Sperrung der EU-Häfen für Schiffe unter russischer Flagge (Ausnahmen gelten für medizinische, Nahrungsmittel-, Energie- und humanitäre Zwecke);
- Aufhebung der Anerkennung des russischen Seeschifffahrtsregisters auf EU-Ebene sowie Einlaufverbot für alle dort zertifizierten Schiffe, egal, unter welcher Flagge sie fahren
- Verbot von Öltransporten zwischen Russland und Drittländern durch EU-Firmen, mit Ausnahme des Handels unterhalb der Ölpreisobergrenze
- Beschränkung des Zugangs zu Finanzdienstleistungen für die russischen Eisenbahnen
- Verhängung von Sanktionen gegen mehrere Personen des Verkehrssektors, so auch den russischen Verkehrsminister
- Einlaufverbot in EU-Häfen für Schiffe, die durch Umladungen von Schiff zu Schiff womöglich gegen das Verbot der Einfuhr von russischem Öl oder gegen die G7-Preisobergrenze verstoßen
- Einlaufverbot in EU-Häfen für Schiffe, die der zuständigen Behörde nicht mindestens 48 Stunden im Voraus eine Umladung von Schiff zu Schiff innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder innerhalb der 12-Seemeilen-Zone dieses Mitgliedstaats melden.
- Einlaufverbot in EU-Häfen für Schiffe, die ihr Ortungsgerät beim Transport von russischem Öl, für das ein Importembargo oder der G7-Preisdeckel gilt, manipulieren oder abschalten.